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AGB

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen

(1)

Für unsere Angebote, Verkäufe und Lieferungen gelten ausschließlich diese Verkaufs- Liefer- und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nur dann an, wenn sie von uns als Zusatz zu unseren Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen schriftlich bestätigt werden.

(2)

Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn von uns in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausgeführt wird. Bezugnahmen oder Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

(3)

Unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1)

Unsere Angebote sind freibleibend und können von uns daher jederzeit vor und zwei Werktage nach Zugang der Annahme des Bestellers widerrufen werden.

(2)

Der Besteller ist an seine Bestellung für die Dauer von 14 Tagen gebunden. Die Annahme erfolgt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung, sofern nicht unmittelbar Lieferungen bzw. Rechnungsstellung durch uns erfolgt.

Das gleiche gilt für etwaige Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.

(3)

Führen Kundenbesuche durch unsere Außendienstmitarbeiter zu einem Auftrag des Bestellers, so stellt dieser Auftrag ein Angebot auf Abschluss eines Auftrages dar. Dieser Auftrag wird erst durch Annahme durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung wirksam vereinbart. Erfolgt die Auslieferung ohne Auftragsbestätigung, so gilt der Auftrag des Kunden mit Zugang der Ware beim Kunden als angenommen.

(4)

Maßgeblich für die von uns geschuldete Beschaffenheit des Liefergegenstandes sind die in unserer Auftragsbestätigung enthaltenen Angaben.

Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben bestimmen die Beschaffenheit des Liefergegenstandes nicht, es sei denn, dass diese ausdrücklich in die Auftragsbestätigung einbezogen werden.

(5)

Angaben in unseren Auftragsbestätigungen und Zeichnungen zur Bestimmung der Beschaffenheit des Liefergegenstandes sind keine Garantien, insbesondere auch keine Haltbarkeitsgarantien.

Angaben zum Liefer- und Leistungsumfang sind keine Zusagen über die Übernahme eines Beschaffungsrisikos. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung von uns durch unseren Lieferanten bleibt vielmehr vorbehalten.

Die Übernahme von Garantien und des Beschaffungsrisikos setzen ausdrückliche schriftliche Vereinbarungen der Parteien voraus, in denen die Begriffe der Garantie und des Beschaffungsrisikos ausdrücklich verwendet werden.

(6)

Soweit wir nicht ausdrücklich die Montageverantwortung übernehmen, liegt diese ausschließlich beim Besteller. Von uns ausgehändigte Zeichnungen oder sonstige Hinweise zum Einbau unserer Liefergegenständen sind keine Montageanleitungen, sondern nur Hinweise auf die Abmessungen des Liefergegenstandes.

§ 3 Preise

(1)

Soweit nicht abweichend vereinbart, geltend die Preise ab unserem Lager zuzüglich der jeweiligen in der Bundesrepublik Deutschland gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Kosten für Einwegverpackungen und nicht an uns zurückgelieferte Mehrwegverpackungen, Transport, Versicherung und Zoll etc. trägt der Besteller.

(2)

Soweit wir zur Zurücknahme der Verpackung nach der VerpackV verpflichtet sind, hat der Besteller diese an unser Werk auf seine Kosten zurückzuliefern.

(3)

Lieferabweichungen hinsichtlich der Menge und/oder des Gewichtes von +/- 3 % führen zu keiner Änderung des vereinbarten Preises. Mindermengen in dem vorstehenden Umfang und Mehrmengen in dem vorstehenden Umfang führen zu keiner Abweichung des festgelegten Preises.

§ 4 Zahlung

(1)

Zahlungen werden zum vereinbarten Zahlungstermin zur Zahlung fällig. Ist kein datumsmäßig bestimmter Zahlungstermin bestimmt, werden mit Eingang der Rechnung oder einer entsprechenden Zahlungsaufstellung die Rechnungen zur Zahlung fällig. Soweit der Zugang der Rechnung oder der Zahlungsaufstellung unsicher ist, werden Rechnungen mit Empfang der Lieferungen und Leistungen von uns zur Zahlung fällig.

Rechnungen sind 10 Tage nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto und danach spätestens 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skonto zu bezahlen.

(2)

Bei noch offenen Rechnungen des Bestellers gelten Zahlungen jeweils zur Abdeckung der ältesten fälligen Forderung.

(3)

Zahlungen mit Wechseln und Schecks sind keine Erfüllung der Zahlungsverpflichtung. Diese werden nur erfüllungshalber angenommen. Alle mit der Annahme, Weitergabe und dem Einzug von Wechseln entstehenden Diskont- und Inkassospesen, Gebühren und Steuern gehen zu Lasten des Bestellers. Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln, Schecks und anderen Anweisungspapieren sind wir nicht verpflichtet. Wird ein Wechsel nicht diskontiert oder nicht rechtzeitig eingelöst, so ist die gesamte Forderung bzw. Restforderung von uns zur Zahlung fällig.

(4)

Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlung einstellt, so sind wir berechtigt, die gesamte Restforderung sofort fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, uns noch obliegende Lieferungen und Leistungen zu verweigern, bis der Besteller die Gegenleistung bewirkt hat oder für die ausstehenden Lieferungen und Leistungen in ausreichendem Umfang Sicherheit geleistet hat.

In Fällen des Verzuges des Bestellers findet die vorstehende Regelung entsprechend Anwendung.

(5)

Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Besteller zur Aufrechnung oder zur Zurückbehaltung.

§ 5 Umfang der Lieferung

(1)

Der Umfang der Lieferung bestimmt sich nach unseren Angaben in unserer Auftragsbestätigung. Eine Abweichung des Lieferumfanges +/- 3 % der vereinbarten

Menge verpflichtet uns nicht, den Lieferumfang abzuändern und/oder den vereinbarten Preis abzuändern.

(2)

Wir haben das Recht, technische Änderungen an dem Liefergegenstand dann vorzunehmen, wenn dadurch die technische Funktionen nicht beeinträchtigt wird oder dies handelsüblich und dem Besteller zumutbar ist.

§ 6 Lieferzeit, Lieferverzug und Nichtleistung

(1)

Als Lieferzeit gilt der in der Auftragsbestätigung schriftlich festgelegte Liefertermin. Soweit der Besteller nicht alle von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc. mindestens einen Monat vor dem schriftlich festgelegten Liefertermin beigebracht hat, verlängert sich der schriftlich festgelegte Liefertermin um einen Monat, beginnend ab dem Zeitpunkt, zu dem die vorstehend aufgeführten Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc. vollständig bei uns eingegangen sind.

(2)

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Lager verlassen hat oder bei Abholung durch den Besteller unsere Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt ist.

(3)

Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzögerung oder wegen nicht erbrachter Leistungen sind gegenüber uns ausgeschlossen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen vorliegt.

Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei einer von uns zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).

Können wir wegen einfacher Fahrlässigkeit (Verletzung von Kardinalpflichten) zur Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so ist der Schadensersatzanspruch auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt.

In den Fällen einfacher Fahrlässigkeit sind Schadensersatzansprüche wegen Produktionsausfall und/oder entgangenen Gewinn ausgeschlossen.

Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für grob fahrlässiges Verhalten unserer Erfüllungsgehilfen.

Ein etwaiges, dem Besteller wegen dieser Sachverhalte zustehendes Rücktrittsrecht bleibt von dieser Haftungsbegrenzung unberührt.

(4)

Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

(5)

Bei Annahmeverzug des Bestellers hat dieser uns den wegen dieser Pflichtwidrigkeit entstandenen Schaden, insbesondere die uns durch die Lagerung des Liefergegenstandes entstandenen Kosten, zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Besteller die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. In diesem Falle beschränkt sich die Kostenübernahme des Bestellers auf die uns durch die Lagerung der Liefergegenstände entstandenen Kosten. Wir sind außerdem berechtigt, nach erfolgloser Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abnahme anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

§ 7 Höhere Gewalt

(1)

Sind wir in der Erfüllung unserer Verpflichtung nach Vertragsabschluss durch den Eintritt von unvorhergesehenen, ungewöhnlichen Umständen gehindert, die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten, insbesondere Betriebsstörungen, betriebliche Sanktionen und Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten etc., so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch diese Umstände die Lieferung unmöglich, so sind wir von unseren Lieferverpflichtungen frei.

Diese Regelung gilt auch entsprechend in Fällen von Aussperrung und Streik.

(2)

Wenn die vorstehende Behinderung länger als einen Monat andauert, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

Schadensersatzansprüche des Bestellers gegenüber uns sind in diesen Fällen höherer Gewalt ausgeschlossen.

Auf die hier genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir dem Besteller diese Umstände unverzüglich nach Eintritt mitgeteilt haben.

§ 8 Warenübergabe

(1)

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers diesem zugeschickt, oder erfolgt die Lieferung – was der Regelfall ist – ab unserem Lager, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks oder des Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über.

(2)

Soweit nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Lieferung auf dem uns am zweckmäßig erscheinendsten Transportweg.

(3)

Soweit nicht abweichend vereinbart, übernehmen wir weder die Kosten des Transports noch schließen wir eine Transportversicherung ab.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1)

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Besteller unser Eigentum. Der Besteller ist befugt, über den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsverkehr zu verfügen.

(2)

Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Liefergegenstände entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser vereinbarten Waren.

(3)

Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres Miteigentumsanteils (Abs. 2) zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Besteller ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlung an uns für die Rechnung von uns einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Besteller nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe des Forderungsanteils von uns so lange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Besteller bestehen.

Auf unser Verlangen hin hat der Besteller uns die zur Einziehung der Forderung notwendigen Angaben unter Vorlage der entsprechenden Lieferverträge mit seinem Abnehmer, der Rechnung und einer Übersicht über die Zahlungen des Abnehmers des Bestellers mitzuteilen.

(4)

Über Zugriffe Dritter, insbesondere auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die uns gehörende Ware und unsere Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich mit eingeschriebenem Brief unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen Mitteilung zu machen.

(5)

Kommt der Besteller mit seinen Zahlungen gegenüber uns zweimal innerhalb von 6 Monaten in Verzug und/oder ist der Besteller zahlungsunfähig und/oder zeichnet sich seine Zahlungsunfähigkeit anhand objektiver Kriterien ab, so sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzufordern und im Falle der Weiterveräußerung die an uns abgetretenen Forderungen unmittelbar gegenüber dem Abnehmer des Bestellers einzuziehen.

Die Herausgabe unserer Liefergegenstände an uns und/oder die Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen führt nicht automatisch zum Rücktritt vom Vertrag mit dem Besteller.

(6)

Soweit die uns zustehenden Sicherungsrechte alle uns noch nicht bezahlten Forderungen gegenüber dem Besteller um mehr als 10 % übersteigen, sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.

§ 10 Produktüberwachungs- und Produktwarnpflicht

(1)

Um den Endverbraucher vor Gefahren, die von unserem Produkt ausgehen zu schützen, hat der Besteller die Pflicht, unsere Produkte laufend in sicherheitstechnischer Hinsicht zu überwachen (Produktüberwachungspflicht). Wird erkennbar, dass von dem Produkt Gefahren ausgehen, so ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich hiervon in Kenntnis zu setzen (Produktwarnpflicht).

(2)

Soweit wir von Dritten wegen der Verletzung der Produktüberwachungs- und/oder Produktwarnpflicht in Anspruch genommen werden und diese Verletzung der Produktüberwachungs- und/oder Produktwarnpflicht auf eine vom Besteller zu vertretende Verletzung seiner Produktüberwachungs- und Produktwarnpflicht zurückzuführen ist, so hat der Besteller uns den Schaden zu ersetzen, der uns wegen seiner Pflichtverletzung entstanden ist.

§ 11 Mangelanzeige

(1)

Die Untersuchungs- und Rügepflichten des Bestellers bestimmen sich nach § 377 HGB.

(2)

Bei größeren Lieferungen gleichartiger Güter kann die gesamte angelieferte Charge nur dann als mangelhaft zurückgewiesen werden, wenn die Mängel mittels eines anerkannten repräsentativen Stichprobenverfahrens festgestellt wurden.

§ 12 Sachmängel/Verjährungsfrist

(1)

Liegt bezüglich des Liefergegenstandes ein nicht unerheblicher Sachmangel vor oder haben wir für bestimmte Beschaffenheitsmerkmale eine Garantie übernommen, so haben wir nach unserer Wahl den Mangel zu beseitigen oder einen mangelfreien Liefergegenstand zu liefern.

(2)

Schlägt die Nachbesserung nach erfolglosem zweiten Versuch fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

Ist der Sachmangel auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns, unserer leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen oder führt der Mangel zu einer von uns zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) oder zu einer von uns zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder haben wir eine Garantie für bestimmte Beschaffenheitsmerkmale übernommen, so kann der Besteller anstelle des Rücktritts oder der Kaufpreisminderung auch Schadensersatz wegen des Sachmangels geltend machen.

Können wir wegen einfacher Fahrlässigkeit (Verletzung von Kardinalpflichten) zur Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so ist der Schadensersatzanspruch auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt.

Schadensersatz wegen Produktionsausfall und/oder entgangenem Gewinn ist in Fällen einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für grob fahrlässiges Verhalten unserer Erfüllungsgehilfen.

(3)

Entscheiden wir uns für Nachbesserung, so tragen wir die für die Nachbesserung erforderlichen Kosten. Erfolgt die Nachbesserung durch den Besteller, so beschränkt sich der Kostenerstattungsanspruch des Bestellers auf die tatsächlich auf unseren Liefer- und Leistungsanteil entfallenden Kosten. Diese Kostenerstattung gilt nicht, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Sitz/Ablieferungsort des Bestellers verbracht worden ist.

(4)

Keine Sachmängelansprüche des Bestellers bestehen

  • bei Mängeln, die durch unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung durch den Besteller oder seine Abnehmer entstanden sind;
  • wenn der Liefergegenstand durch Dritte und/oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit dieser Veränderung steht;
  • wenn gesetzliche oder von uns erlassene Einbau- und Behandlungsvorschriften von dem Besteller oder seinem Abnehmer nicht erfüllt werden, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Nichtbeachtung steht.

Stellt sich heraus, dass der Mangel auf einem Umstand beruht, der uns nicht zur Sachmängelhaftung verpflichtet, so hat der Besteller uns alle hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen.

(5)

Die regelmäßige Verjährungsfrist für mangelhafte Liefergegenstände, die üblicherweise nicht für Bauwerke verwendet werden, beträgt 1 Jahr ab der Ablieferung des Liefergegenstandes beim Besteller.

Soweit wir auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können, ist die Verkürzung der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, bei einer zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie einer zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit durch uns, unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen, ausgeschlossen.

(6)

Die vorstehenden Regelungen lassen die §§ 478, 479 BGB unberührt.

§ 13 Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Schutzpflichten

(1)

Die Haftung von uns wegen Sach- oder Rechtsmängeln oder Lieferverzögerungen oder Nichtlieferung werden von diesem Abschnitt (§ 13) nicht erfasst. Für diese Haftung gelten die Regelungen der §§ 6, 12 und 14 dieser Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen.

(2)

Schadensersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen, insbesondere von Schutzpflicht oder rechtsgeschäftähnlichen Schuldverhältnissen sind ausgeschlossen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz, eine zu vertretende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) oder die Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit durch uns, unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen vorliegt.

Können wir wegen einfacher Fahrlässigkeit zur Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so ist der Schadensersatzanspruch auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt.

Die Haftung wegen Produktionsausfall und/oder entgangenen Gewinn ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für grob fahrlässiges Verhalten unserer Erfüllungsgehilfen.

(3)

Diese Haftungsbeschränkung nach Abs. (2) findet entsprechend auf deliktische Ansprüche – nicht jedoch auf Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz – Anwendung.

(4)

Schadensersatzansprüche wegen der in diesem Abschnitt geregelten sonstigen Pflichtverletzungen, bei denen es sich nicht um Mängel handelt, verjähren innerhalb eines Jahres ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Besteller von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die in § 199 Abs. (2) und (4) BGB geregelten Spätestfristen bleiben von dieser Regelung unberührt.

Diese Verkürzung der Verjährungsfrist findet keine Anwendung auf Schadensersatzansprüche, die auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, einer zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), sowie der Verletzung von Körper, Leben, Gesundheit und Freiheit durch uns, unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

§ 14 Gewerbliche Schutzrechte

(1)

Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Warenzeichen, Patenten, Patentanmeldungen, Gebrauchsmustern, Geschmacksmustern und Urheberrechten gegenüber uns, unseren Organen, leitenden Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen vorliegt oder von uns die Nichtverletzung der vorstehenden gewerblichen Schutzrechte garantiert wurde.

Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei einer von uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).

Können wir oder unsere Organe, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen wegen einfacher Fahrlässigkeit (Verletzung von Kardinalpflichten) zur Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so ist der Schadensersatz auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt.

Bei der Haftung wegen einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung wegen Produktionsausfall und entgangenen Gewinn ausgeschlossen.

Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für grob fahrlässiges Verhalten durch Erfüllungsgehilfen.

(2)

Das Recht zum Rücktritt des Bestellers wegen der Verletzung der vorstehenden gewerblichen Schutzrechte bleibt unberührt.

(3)

Soweit wir wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter in Anspruch genommen werden, hat der Besteller den Nachweis dieses Rechtsmangels erst geführt, wenn gegen ihn diesbezüglich ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. Von dieser Regelung wird das Recht des Bestellers uns den Streit zu verkünden, nicht berührt.

§ 15 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen

Ein Schweben von Verhandlungen über Ansprüche wegen Sachmängel oder sonstiger Schadensersatzansprüche liegt nur vor, wenn die Parteien schriftlich erklärt haben, über derartige Ansprüche zu verhandeln. Stellt das Berufen auf dieses Schriftformerfordernis ein rechtmißbräuchliches Verhalten dar, so kann sich keine Partei auf die Einhaltung dieses Schriftformerfordernisses berufen.

§ 16 Geschäftsgeheimnisse

(1)

Pläne, Zeichnungen und technische Unterlagen, die vom Besteller übergeben werden, bleiben unser Eigentum. Ohne Zustimmung von uns darf der Besteller sie nicht nutzen, kopieren, vervielfältigen oder Dritten aushändigen, zugänglich machen oder bekannt geben. Dies gilt auch dann, wenn diese Unterlagen keinen Geheimhaltungsvermerk enthalten.

(2)

Der Besteller stellt sicher, dass seine Mitarbeiter, Berater, Gesellschafter und sonstige, die von diesen Geschäftsgeheimnissen erfahren, schriftlich verpflichtet werden, unsere Geschäftsgeheimnisse in oben beschriebenen Umfang zu wahren.

(3)

Diese Verpflichtungen gelten auch nach Beendigung der Vertragsbeziehungen.

§ 17 Erfüllungsort, Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

(1)

Erfüllungsort für die Lieferungen und Zahlungen ist Stuttgart.

(2)

Auf diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und den Besteller findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG) Anwendung.

(3)

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Stuttgart und nach unserer Wahl auch der Gerichtsstand des Bestellers.

(4)

Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen erfolgen schriftlich.

(5)

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

Sollten sonstige Vereinbarungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Besteller unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Vereinbarungen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung in dem Sinne auszulegen oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht wird.